Es muss ein triftiger Grund vorliegen – doch als Nachbar oder sonst Betroffener kann man sich gegen ein Baugesuch wehren, wenn es die eigenen Interessen grob stört. Nach diesem Einspruch gibt es den Entscheid der Baubehörde – und dann können der Bauherr oder der Einspruchführer Rekurs einlegen, sollte er mit der Entscheidung nicht zufrieden sein.
Wer bauen will, muss einen Antrag stellen
Je nach den gesetzlichen Vorgaben im jeweiligen Kanton muss vor einer Baumassnahme das sogenannte Baugesuch eingereicht werden. Dem folgt im Idealfall die Baubewilligung. Oft übernehmen Architekten die Einreichung des Baugesuchs.
Die Einsprache gegen das Baugesuch
Während das Baugesuch bei der Behörde bearbeitet wird, erfolgt eine Veröffentlichung, sodass jeder Berechtigte dieses ansehen und ggf. auch Einspruch erheben kann. Das können Kaufberechtigte sein oder auch Mieter oder Pächter … Je nach der Festlegung im Kanton können solche Einsprüche 20 bis 30 Tage von der Offenlegung an erfolgen. Ist die Frist verstrichen, stellt die Behörde die Baubewilligung aus oder nicht – die Entscheidung wird dem Bauherrn zugestellt. Dann beginnt die 30 Tage währende Rekurszeit. Der Bauherr kann in dieser Frist dagegen vorgehen, dass ihm die Baubewilligung verwehrt wird, oder beispielsweise ein Nachbar dagegen, dass die Baubewilligung erteilt wurde.
Die Rekursschrift
Diese muss von Hand unterzeichnet der zuständigen Behörde zugestellt werden. Dem folgt ein Gerichtsverfahren, dessen Entscheidung anfechtbar ist. Für diesen Baurekurs muss kein Anwalt beauftragt werden, wenngleich dies sinnvoll ist. Allerdings verliert man im Falle einer Niederlage in einem Rekursverfahren allerhand Zeit und Geld. Denn es ist mit ungefähr einem halben Jahr zu rechnen und Kosten von mindestens 5.000 Franken.
Wichtig sind die Fristen, daher noch einmal in der Übersicht:
- Einsprache einreichen – je nach Kanton 20 oder 30 Tage nach der Veröffentlichung des Baugesuchs
- Rekurs einreichen kann man 30 Tage lang ab Zustellung der Baubewilligung
- Beschwerde einreichen gegen das Baurekursgerichtsurteil: 30 Tage ab Zustellung
Formales:
Die Rekursschrift ist im Original nebst zwei Kopien einzureichen. Sie enthält den Antrag sowie die Begründung. Zur Begründung gehört, warum sich der Einreicher dem Entscheid der Behörde nicht beugen will und welche Mängel am vorinstanzlichen Bescheid bestehen. Ist der Absender nicht der Bauherr, muss er ausserdem begründen, in wie weit er betroffen ist. Der Rekursschrift beizuliegen haben der angefochtene Bescheid und alle nötigen Beweismittel.